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Alles Wissenswerte zur Rentenversicherung im Minijob

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Klein aber trotzdem oho: Der Minijob ist ein beliebtes Arbeitsverhältnis bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Anders als bei einem klassischen Vollzeitjob gelten bei Minijobs besondere Sozialversicherungsregeln. Welche das genau sind und was Minijobber im Zusammenhang mit ihrer Rentenversicherung alles beachten müssen, wird im Folgenden dargestellt.

Was ist eigentlich ein Minijob?

Ein Minijob ist ein Beschäftigungsverhältnis, in welchem der Arbeitnehmer monatlich maximal 556 Euro verdienen darf (Stand: 01.01.2026). Damit gehört der Minijob zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Ein Minijobber darf auf ein Jahr gerechnet nicht länger als insgesamt 70 Tage oder alternativ drei Monate am Stück arbeiten, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der gesetzliche Mindestlohn. Seit dem 01.01.2026 beträgt dieser 12,82 Euro pro Stunde.

Sind Minijobber rentenversicherungspflichtig?

Seit dem 01. Januar 2013 sind Minijobber in Deutschland grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im Unterschied zu einem klassischen Vollzeitjob sind Minijobs nicht voll sozialversicherungspflichtig. Das heißt, der Minijobber zahlt in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit einem schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber können sich Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Welche Beiträge zahlt der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber zahlt für jeden Minijobber einen Pauschalbeitrag zu Sozialabgaben und Steuern.

Diese setzen sich zusammen aus:

  • 15 Prozent pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung

  • 13 Prozent pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung

  • Umlagen (U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage – je nach geltendem Umlagesatz)

  • 2 Prozent Pauschsteuer (bei Anwendung der Pauschalversteuerung)

Die Gesamtbelastung liegt – abhängig von Umlagesätzen und Besteuerung – bei rund 30 Prozent des Arbeitsentgelts.

Was zahlt der Minijobber in die Rentenkasse ein?

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Grundsätzlich zahlt der Minijobber die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent) und dem vollen Beitragssatz. Das entspricht 3,6 Prozent des Verdienstes. Allerdings gilt seit 2026 eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 603 Euro in der Rentenversicherung. Das bedeutet: Verdient der Minijobber weniger als 603 Euro im Monat, werden die Rentenbeiträge dennoch mindestens aus 603 Euro berechnet. Dadurch kann der Eigenanteil höher ausfallen als 3,6 Prozent des tatsächlichen Verdienstes.

Beispiel bei einem monatlichen Einkommen von 556 Euro:

  • Arbeitgeberanteil: 15 % von 556 Euro = 83,40 Euro

  • Gesamtbeitrag: 18,6 % von 603 Euro = 112,16 Euro

  • Eigenanteil des Minijobbers: 28,76 Euro

Damit liegt der tatsächliche Eigenanteil bei rund 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Durch die Zahlung der vollen Beiträge erhalten Minijobber den vollständigen Leistungsanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung und vermeiden Lücken in ihrer Versicherungsbiografie.

Ist eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht möglich?

Minijobber können sich durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur noch der Arbeitgeber seinen pauschalen Beitrag von 15 Prozent. Die Entscheidung ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen oder nicht?

Versicherungsexperten betonen, dass eine Befreiung meist nicht empfehlenswert ist. Zwar sparen Minijobber – je nach Einkommen – monatlich zwischen rund 20 und knapp 30 Euro, langfristig jedoch zählt jeder Beitragsmonat für die spätere Rente. Für einen vergleichsweise überschaubaren Eigenanteil erhalten Minijobber vollen Versicherungsschutz.

Welche Vorteile hat die Zahlung der vollen Rentenversicherungsbeiträge?

Wird auf die Befreiung verzichtet, ergeben sich zahlreiche Vorteile:

  • Erwerbsminderungsrente:
    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, beispielsweise im Falle einer Invalidität (bei Erfüllung der Wartezeit).
  • Frührente:
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein früherer Renteneintritt möglich sein.
  • Medizinische Rehabilitation:
    Anspruch auf medizinische Reha-Maßnahmen bei ausreichender Vorversicherungszeit.
  • Riester-Förderung:
    Möglichkeit zum Abschluss eines Riester-Vertrags mit staatlicher Förderung.
  • Betriebliche Altersvorsorge:
    Anspruch auf Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge.

Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge bei Mini-Jobbern?

Minijobber haben – wie Vollzeitbeschäftigte – einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden und werden nicht auf die 556-Euro-Grenze angerechnet.

Was sollten Rentner bei Minijobs beachten?

Bezieher einer vorgezogenen Altersrente dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Besonderheiten können jedoch bei Erwerbsminderungsrenten gelten. Wer die reguläre Altersgrenze erreicht hat, darf ohnehin unbegrenzt hinzuverdienen. Ein Minijob innerhalb der 556-Euro-Grenze bleibt sozialversicherungsrechtlich begünstigt.