Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) fungiert als Sozialversicherungszweig für die sogenannten Schöpfungsberufe. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Versicherung. Vielmehr leitet die Künstlersozialkasse die Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an den jeweiligen Versicherungsträger weiter. Die KSK hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und gehört zum Verbundsystem Knappschaft-Bahn-See.
- Wer ist Mitglied der Künstlersozialkasse?
- Wie wird man Mitglied in der Künstlersozialkasse?
- Die Beitragsregelung in der Künstlersozialkasse
- Kann ich die Künstlersozialkasse auch wieder verlassen?
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die Künstlersozialkasse stellt die Beitragszahlung der „Arbeitgeberanteile“ der Sozialversicherung für Künstler sicher.
- Die Aufnahmekriterien für Künstler fallen sehr strikt aus.
- Der Beitragsanteil der Verwerter bewegt sich im Gegensatz zu klassischen Arbeitgebern im einstelligen Bereich.
- Es können nur natürliche Personen Mitglied der Künstlersozialkasse sein.
Wer ist Mitglied der Künstlersozialkasse?
Sinn und Zweck der Künstlersozialkasse ist es, sicherzustellen, dass dieser Personenkreis trotz extrem schwankender Honorare immer in der Lage ist, seine Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Abnehmer der erbrachten Leistung in die Beitragszahlung eingebunden.
Versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse sind Künstler und Publizisten.
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Als Künstler gilt, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst erstellt, ausübt oder lehrt.
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Als Publizisten gelten Schriftsteller und Journalisten.
Die Ausnahmen
Nicht aufnahmefähig sind Kunsthandwerker wie Goldschmiede. Weitere Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der KSK ist, dass der Künstler entweder Soloselbstständiger ist oder maximal einen Mitarbeiter beschäftigt. Die künstlerische Tätigkeit muss auch der Hauptberuf sein.
Außerdem gilt eine Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht in der KSK. Diese liegt bei 3.900,00 Euro jährlich. Wer weniger verdient, bleibt versicherungsfrei.
Die Grenzfälle
Auf der einen Seite gilt die Künstlersozialkasse als Pflichtversicherung, die erstmalig 1983 Beiträge erhob. Auf der anderen Seite ist es nicht immer einfach für Künstler, dort aufgenommen zu werden. Ein Blogger ist theoretisch ein Künstler und Freiberufler. Bindet er jedoch Werbebanner auf seinem Blog ein, betreibt er auch Onlinemarketing, also ein Gewerbe. Künstlerstatus und Gewerbe schließen sich aber in der Theorie aus. Selbst bei den Finanzbehörden gibt es nach wie vor keine bundeseinheitliche Regelung, ob Berufe als Freiberufler oder Gewerbe eingestuft werden.
Wie wird man Mitglied in der Künstlersozialkasse?
Die Aufnahme basiert auf der Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft. Dieser Antrag umfasst mehrere Seiten und fragt gerade in Bezug auf die berufliche Tätigkeit jedes erdenkliche Detail ab.
Die Beitragsregelung in der Künstlersozialkasse
Anders als ein Selbstständiger, der seinen Beitrag zur Sozialversicherung alleine in voller Höhe tragen muss, greift in der KSK das gleiche Prinzip wie bei einem Arbeitnehmer. Der Künstler zahlt nur die Hälfte des Beitrags. Die andere Hälfte wird vom „Verwerter“, dem Auftraggeber oder Käufer, entrichtet. Grundsätzlich muss der Verwerter auf alle Honorare, die er bezahlt, seinen Beitragsanteil an die KSK abführen, unabhängig davon, ob der Empfänger selbst dort Mitglied ist.
Die Beiträge für die Verwerter selbst sind deutlich moderater als in der klassischen Sozialversicherung. Dies sind die Werte der letzten Jahre:
|
Jahr
|
Prozent
|
|---|---|
| 2016 | 5,20 |
| 2017 | 4,80 |
| 2018 | 4,20 |
| 2019 | 4,20 |
| 2020 | 4,20 |
| 2021 | 4,20 |
| 2022 | 4,20 |
| 2023 | 5,00 |
| 2024 | 5,00 |
| 2025 | 5,00 |
| 2026 | 4,90 |
Der Künstler selbst muss jedoch den vollen „Arbeitnehmeranteil“ zur Sozialversicherung entrichten. Angenommen, der Künstler hat ein Honorar von 10.000 Euro im Jahr 2026. Die Berechnung für den Künstler sieht dann so aus:
Rentenversicherung:
- Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung: 18,6 %
- Anteil des Versicherten: 9,3 % von 10.000,00 € = 930,00 € jährlich.
- Entspricht 77,50 € monatlich.
Krankenversicherung:
- Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung: 14,6 %
- Anteil des Versicherten: 7,3 % von 10.000,00 € = 730,00 € jährlich.
- Entspricht 60,83 € monatlich.
- Hinzu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen erheben.
Pflegeversicherung:
- Beitragssatz in der Pflegeversicherung 3,6 % beziehungsweise 4,2 % bei Kinderlosen (diese zahlen einen Zuschlag von 0,6 % ohne Arbeitgeberbeteiligung).
- Anteil des Versicherten 1,8 % beziehungsweise 2,4 % von 10.000,00 € = 180 € oder 240 € jährlich.
- Entspricht 15 € oder 20 € monatlich.
Der Verwerter dagegen führt an die KSK in diesem Jahr 490 Euro ab.
Kann ich die Künstlersozialkasse auch wieder verlassen?
Ein Ausscheiden aus der Künstlersozialkasse ist möglich, wenn die Tätigkeit nicht mehr mit den Kriterien einer Mitgliedschaft vereinbar ist, der Künstler mehr als einen Mitarbeiter beschäftigt oder sein Unternehmen in eine juristische Person wandelt.
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